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Jägerrecht
RechtDer traditionelle Anspruch des Erlegers oder des Hundeführers auf bestimmte Teile des aufgebrochenen Wildes, wie zum Beispiel das Geräusch (Herz, Lunge, Leber).
„Dem Hundeführer steht nach erfolgreicher Nachsuche das Jägerrecht zu."
Quelle: Lehrbuch: jagdpraxis js7 jagdpraxis
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